Vereinssatzung

Clusterverein e.V. ist ein eingetragener Verein, der es sich zum Ziel gesetzt hat, das Verständnis, die Nutzung und die Entwicklung der Clustermedizin zu fördern und ihren Bekanntheitsgrad zu erhöhen. 

Vereinssatzung, Änderung vom 23.07.2023

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1.    Der Verein führt den Namen “ Verein zur Förderung der Clustermedizin“ und ist im Vereinsregister eingetragen, Amtsgericht Nürnberg (VR200717). Hierdurch führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

1.2.    Der Verein hat seinen Sitz in 90602 Pyrbaum, Faber-Castell-Straße 7.

1.3.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

2.1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2.    Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesunderhaltung und Genesung der Allgemeinheit. Der Verein ist eine Bildungs- und Arbeitsgemeinschaft von Therapeuten, Lebensberatern und interessierten Laien, die im In- und Ausland arbeiten.

2.3.    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

– Förderung des Bekanntheitsgrades, Verständnisses, Nutzung und Entwicklung der Clustermedizin

– Veranstaltungen von Kongressen und Seminaren zur Weiterbildung mit allgemeinen medizinischen Themen

– Förderung des therapeutischen Nachwuchses

– Kontaktförderung unter Therapeuten, Lebensberatern und interessierten Laien national und international

2.4.    Grundlage für die Tätigkeit des Vereins sind das Recht und die geistige Freiheit, wie sie im Grundgesetz verankert sind. Der Verein erfüllt seine Aufgaben unparteiisch und unabhängig von politischen Parteien, Regierungen, Weltanschauungen und Wirtschafts- und Finanzgruppen nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen.

2.5.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

3. Mitgliedschaft

3.1.    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mitglieder sollen geeignet sein, die Zwecke und Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder müssen nicht therapeutisch tätig sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der jährlich fällig ist, wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.2.    Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe in Absprache mit dem Vorstand festgesetzt wird, durch Sachspenden oder sind in laufender Beratung für den Verein tätig.

3.3.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

3.4.    Die Austrittserklärung wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Sie muss dem Vorstand schriftlich zum 1. Dezember des Jahres vorliegen.

3.5.    Der Ausschluss aus dem Verein wird durch den Vorstand beschlossen. Der Betroffene ist innerhalb einer Woche unter Angabe der Ausschlussgründe über den Beschluss in Kenntnis zu setzen. Innerhalb von zwei Wochen kann gegen den Ausschluss beim Vorstand schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Ausschluss entscheidet endgültig dann die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

4. Mitgliederversammlung

4.1.    Eine Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre oder nach Bedarf häufiger statt. Die Einladung muss durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

4.2.    Die Mitgliederversammlung ist satzungsmäßig berufen, wenn die Einladung schriftlich und fristgerecht erfolgt ist.

4.3.    Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

4.4.    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4.5.    Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes – Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages – Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer – Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins – Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

4.6.    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung zu berufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort, Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

Eine Mitgliederversammlung per Videokonferenz oder über einen Internet- Konferenzraum ist grundsätzlich möglich.

          Die Einladung zur Jahreshauptversammlung per Mail ist grundsätzlich möglich.

Das Stimmrecht kann durch Vollmacht (Vordruck vom Verein) an andere Mitglieder delegiert werden.

4.7.    Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von zwei Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Punkte 4.1., 4.2., 4.3., 4.4. und 4.6. entsprechend.

 

5. Vorstand

5.1.    Der Vorstand gliedert sich in einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

5.2.    Die Mitgliederversammlung kann 2 weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen.

5.3.    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der Sprecher des Vorstandes gegenüber Dritten ist, und drei weiteren Vorstandsmitgliedern mit Zuständigkeiten für die Sachgebiete Entwicklung, Organisation und Finanzen. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind alleinvertretungsberechtigt.

5.4.    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Nachwahlen zum Vorstand gelten für die Restperiode.

5.5.    Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

5.6.    Durch eigenmächtiges Handeln von Vorstandsmitgliedern sowie von Mitgliedern allgemein wird der Vorstand nicht verpflichtet.

5.7.    Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung in dem Umfang vorzunehmen, wie das Registergericht oder das Finanzamt diese für erforderlich erachten.

5.8.    Sitzung des Vorstandes Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

5.9.    Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

6. Kuratorium

6.1.    Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereinszwecks verdient machen, in das Kuratorium berufen. Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vorstandes.

6.2.    Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist jährlich durch den Vorstand zu bestätigen.

 

7. Rechnungsprüfung

          Die Überprüfung des Kassengeschäftes erfolgt jährlich oder auf Antrag der Mitgliederversammlung

          durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer.

 

8. Auflösung des Vereins und Vermögensverbleib

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein

Ärzte gegen Tierversuche e.V.
Goethestr. 6-8
51143 Köln,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

23.07.2023

 

Reinhard Brück (Protokollführer)

 

Dr. Steffi Brück (1.Vorsitzende)                                 Larissa Wasinger (2. Vorsitzende)

 

Dr. Christiane Wagner (Vorstand Entwicklung)      Ludmilla Wasinger (Vorstand Finanzen)